Unterrichtsausfall bei besonderen Witterungsverhältnissen

Quelle: Erlass Unterrichtsorganisation
RdErl. d. MK v. 20.8.2005 - 35.3 - 82 000 (SVBl 10/2005 S.525), geändert durch RdErl. v. 7.12.2005 (SVBl 1/2006 S.12) - VORIS 22410 –

Extreme Witterungsverhältnisse wie Straßenglätte, Schneeverwehungen, Hochwasser und Sturm können zur Folge haben, dass Schüler die Schule nicht erreichen oder verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil die Zurücklegung des Schulweges eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde.

Die Entscheidung darüber, ob bei solchen Witterungsverhältnissen der Unterricht ausfallen muss, trifft die Landesschulbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf die Land-kreise und kreisfreien Städte übertragen.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass ihre Entscheidung so früh wie möglich über den Hörfunk und das Fernsehen bekannt gegeben wird.

 

Erziehungsberechtigte von Schülern des Sekundarbereichs I, die eine unzumutbare Gefährdung auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, können ihre Kinder auch dann für einen Tag zu Hause behalten oder sie vorzeitig vom Unterricht abholen, wenn kein Unterrichtsausfall angeordnet ist.

Ist Unterrichtsausfall angeordnet worden, muss gewährleistet sein, dass Aufsichtspflichten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, die trotz des Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, erfüllt werden.

Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, so entscheidet die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts. Es ist sicherzustellen, dass die Schüler bis zum Verlassen der Schule beaufsichtigt werden.

Voraussetzung für eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist, dass die Schülerbeför-derung gewährleistet ist. Hierüber sind, soweit die Schülerbeförderung nicht im Linienverkehr durchgeführt wird, rechtzeitig Absprachen mit dem Träger der Schülerbeförderung zu treffen.

Informationen über Unterrichtsausfall erhält man beim Landkreis Vechta unter der Telefonnummer 04441/8981919.

Hohe Temperaturen (Hitzefrei)

Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen. Hierüber entscheidet die Schulleitung. Wird kein Hitzefrei gegeben, so ist ggf. auf die verminderte Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Rücksicht zu nehmen.

Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich II erhalten kein Hitzefrei. Wenn im Einzelfall einer Schülerin oder einem Schüler die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung droht, so ist sie oder er vom Unterricht zu befreien.